
In Bezug auf Wohnrechtspunkte gilt folgende Regelung:- Punkte, die älter sind als fünf Jahre, verlieren ihre Gültigkeit (Artikel 31 der Statuten). -Ein Tausch von Punkten gegen Bargeld und/oder Verrechnung durch die Gesellschaft ist nicht möglich.“ (Punkt 5.3.)
Das HG Wien urteilte:
Das HG Wien sah einen Vergleich von „Wohnpunkten“ mit einem Gutscheinsystem als durchaus darstellbar, zumal die Wohnpunkte durch Bezahlung des Jahresbeitrags erworben werden (Klausel 11 und Klausel 29).
Damit bleibt für eine kurze fünfjährige Verfallsfrist keine sachliche Rechtfertigung. Das HG Wien sieht die Judikatur des OGH zur Befristung von Gutscheinen daher als sinngemäß anwendbar und erkannte einen Verfall bereits nach fünf Jahren als gröblich benachteiligend, da auch eine Übertragung untersagt ist. Die Klausel ist nicht bloß gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, sondern auch überraschend und nachteilig, womit sie auch gegen § 864a ABGB verstößt.
Das OLG Wien urteilte:
Die Argumentation des Erstgerichts, dass die Wohnpunkte durch Zahlung des Jahresbeitrags erworben werden, lässt sich aus den Regelungen zur Sistierung des Ferienrechts Punkt 8.2 in Beilage ./C ableiten (vgl RS0121557 zur Verwendung einer Urkunde im Berufungsverfahren). Bei einer Sistierung wird kein Jahresbeitrag mehr fällig, aber es werden keine Wohnpunkte mehr ausgegeben.
Der Anspruch auf jährlich auszuschüttende Gewinnanteile verjährt zwar nach § 1480 ABGB nach drei Jahren (vgl zB R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1480 Rz 8). Aber hier wurden den Kunden die Wohnpunkte bereits zugeschrieben. Die Situation stellt sich somit grundlegend anders dar, als wenn ein Gesellschafter seinen Gewinnanteil nicht von der Gesellschaft einfordert. Ein Kunde, dem Wohnpunkte bereits zugeschrieben wurden, muss nicht damit rechnen, dass diese bereits nach fünf Jahren verfallen. Die von der Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe sind nicht überzeugend. Klausel 9 ist daher gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
„Darlehen"
Erwerb und Besitz jeder Aktie sind mit einem Darlehensvertrag verbunden, wonach der Partner Hapimag zur Beschaffung von Ferienwohnraum und Infrastruktur ein unverzinsliches Darlehen von gegenwärtig SFR 1100,— gewährt. Das Darlehen begründet die Wohnberechtigung. Partner und Gesellschaft verzichten gegenseitig ausdrücklich auf das Kündigungsrecht.“ (Punkt 2.3.)
Das HG Wien entschied:
Aufgrund der Ähnlichkeit zu einem unbefristeten Vertragskonstrukts ohne die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung („… verzichten gegenseitig ausdrücklich auf das Kündigungsrecht.“) verstößt die Klausel gegen § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB. Außerdem ist die Klausel intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil Verbraucher:innen nicht klar ist, ob durch die Klausel auch das außerordentliche Kündigungsrecht erfasst wird.
Das OLG Wien urteilte:
Diese Klausel betrifft in erster Linie das Darlehen und nicht die Aktie. Es geht hier nicht um die „Kündigung“ der Aktie, sondern des Darlehens. Das Verbot der Einlagenrückgewähr steht der Rückzahlung eines Darlehens üblicherweise nicht entgegen (hier nicht zutreffende Ausnahme zB EKEG). Es besteht kein Anlass, für die Beurteilung des Darlehens am Schweizer Gesellschaftsstatut anzuknüpfen.
Ein Teilzeitnutzungsverhältnis an einer Immobilie („Time-Sharing“) kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden. Ist das Teilzeitnutzungsrecht übertragbar, liegt ein wichtiger Auflösungsgrund solange nicht vor, als dem Nutzungsberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, das Teilzeitnutzungsrecht zu marktgerechten Bedingungen zu veräußern (RS0110645).
Die Klausel ist jedenfalls intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie den Verbraucher im Unklaren lässt, ob auch eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags ausgeschlossen sei.